Sonderbedingungen für Rohrreinigungen
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die durch ihn mutwillig oder fahrlässig entstanden sind. Strom und Wasser werden vom Auftraggeber gestellt.
Alle Arbeiten, insbesondere der Rohrreinigung, werden materialschonend und sorgfältig durchgeführt. Es wird möglichst der effiziente Weg gewählt, um das gewünschte Auftragsziel zu erreichen. Dem Auftragnehmer ist es hierbei gestattet Aufträge oder Teile des Auftrags an Dritte zu übertragen.
Die Zugänge zur Grundstücksentwässerungsanlage, Kontroll- und Inspektionsschächte, Rückstauverschlüsse, Sanitärobjekte, usw. sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten zugänglich zu machen. Des Weiteren sind Strom und Wasser dem Auftragnehmer vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Muss ein Auftrag aufgrund eines verschlossenen Kellerraums, verschlossenen Nachbargebäudes in dem sich die Zugänge befinden, kein Wasser oder Strom vorhanden ist, usw., abgebrochen werden, sind die bis dahin angefallenen Kosten in voller Höhe zu begleichen.
Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber über sämtliche Auftragsrelevanten, ihm bekannten Besonderheiten, Rohrverläufe und Gefahren zu informieren.
Für Schäden, die durch nicht fachgerechte Rohinstallation, Materialermüdung oder die eigentliche Verstopfung entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Haftungsausschluss gilt auch sofern die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T) betrieben, unterhalten oder hergestellt wurde. Mit den a.a.R.d.T. sind die jeweils aktuell geltenden Normen und Regelwerke des Deutschen Instituts für Normung e.V. gemeint. (DIN e.V.)
Die Abrechnung erfolgt gemäß unserer aktuell gültigen Preisliste. Die erste Monteur- und Maschinenstunde wird immer als ganze berechnet. Danach erfolgt die Abrechnung im ¼ Stunden Takt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Umfang der Kosten, die durch die notwendigen Arbeiten anfallen, wahrheitsgemäß zu beantworten und auf verlangen eine Preisliste auszuhändigen. Sollten durch unvorhersehbare Umstände der Umfang des Auftrags und somit der finanzielle Aufwand um mehr als 10% den eingeschätzten Aufwand übersteigen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren. Der Rechnungsbetrag kann sofort Bar, per Kartenzahlung oder per Banküberweisung beglichen werden. Bei Banküberweisung ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von sieben Werktagen ab Rechnungseingang zu überweisen.
Der Auftragnehmer oder dessen Beauftragter bestätigt mit seiner Unterschrift die Leistungen als abgenommen. Spätere Einwände sind ausgeschlossen.
Reklamationen der ausgeführten Arbeiten sind spätestens sieben Tage nach der Ausführung der Arbeiten telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Sofern kein Eigenverschulden vorliegt wie z.B. Haare, Fett, Zellstoffe in der Leitung oder ähnlich werden in dem Fall die Leistungen erneut durch den Aufragnehmer erbracht. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer. Reklamationen sind ausgeschlossen sofern bei den zuvor ausgeführten Arbeiten durch den Auftraggeber der Auftrag abgebrochen, ein Schaden durch den Auftragnehmer festgestellt oder eine andere Instandhaltungsmaßnahme empfohlen wurde. Eine Reklamation ist auch ausgeschlossen sofern gegen die Ausschlüsse und Einleitungsbeschränkungen der jeweils geltenden Abwasser- bzw. Entwässerungssatzung verstoßen wurde.